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Die ZweiTe mecklenburgiScHe HaupTlanDeSTeilung





















                                               Mecklenburg nach der zweiten
                                               Hauptlandesteilung, Stand 1648
              Die erste der drei Mecklenburgischen Hauptlandesteilungen wurde 1234 von den Enkeln des Fürsten
              Heinrich Borwin I. durchgeführt. Es entstanden im Wege der Realteilung die vier Herrschaften (Fürsten-
              tümer) Mecklenburg, Parchim-Richenberg, Werle und Rostock.
              Bedeutsamer war die Zweite Landesteilung. Nach dem Tod des mecklenburgischen Herzogs Magnus II.
              regierten dessen Söhne Heinrich V. und Albrecht VII. das Herzogtum Mecklenburg zunächst gemein-
              sam. Doch Albrecht sprach sich für eine Teilung der Herrschaftsbereiche aus. Differenzen zwischen
              den beiden Brüdern bestanden u. a. über die Haltung zur Reformation. Während Heinrich sie zunächst
              vorsichtig unterstützte, lehnte Albrecht sie ab. Nach dem Neubrandenburger Hausvertrag (1 20) entstan-
              den de facto die (Teil-)Herzogtümer Mecklenburg-Güstrow und Mecklenburg-Schwerin, jedoch zunächst
              nur in Form einer Zuweisung von Ämtern zur alleinigen Nutznießung, während die Oberaufsicht über
              verschiedene Städte in beiden Landesteilen und auch alle gesamtstaatlichen Angelegenheiten gemeinsam
              wahrgenommen wurden. Erst nach dem Fahrenholzer Teilungsvertrag (1621) wurde die Zweite Mecklen-
              burgische Hauptlandesteilung durch Realteilung endgültig zementiert.

                                                 Die Aufteilung orientierte sich wenig an Herkunft und histo-
                                                 rischem  Zusammenhang  der  Gebiete.  Entscheidend  war  das
                                                 Ziel, Territorien und Einkünfte möglichst gleichmäßig aufzu-
                                                 teilen. Um dies zu bewirken, wurde beispielsweise das west-
                                                 lichste Amt Boizenburg wegen seines Elbzolls dem östlichen
                                                 Landesteil Güstrow zugeteilt, weil Schwerin bereits den Elbzoll
                                                 in Dömitz hatte.




                         Schloss Güstrow
              Adolf Friedrich I. erhielt im Ergebnis den Landesteil Mecklen-
              burg-Schwerin, sein Bruder Johann Albrecht II. den Landesteil
              Mecklenburg-Güstrow.
              Gemeinsam  blieben  die  Stadt  Rostock  mit  Warnemünde,  die
              vier Landesklöster Dobbertin, Malchow, Ribnitz und das Klo-
              ster zum Heiligen Kreuz in Rostock. Gemeinsam blieben auch
              das Hof- und Landgericht, das Konsistorium, der Landtag, die
              Grenzstreitigkeiten, die Kosten zum Reichskammergericht und
              andere.                                                            Schloss Schwerin

              (Quelle: Wikipedia)


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