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Die ZweiTe mecklenburgiScHe HaupTlanDeSTeilung
Mecklenburg nach der zweiten
Hauptlandesteilung, Stand 1648
Die erste der drei Mecklenburgischen Hauptlandesteilungen wurde 1234 von den Enkeln des Fürsten
Heinrich Borwin I. durchgeführt. Es entstanden im Wege der Realteilung die vier Herrschaften (Fürsten-
tümer) Mecklenburg, Parchim-Richenberg, Werle und Rostock.
Bedeutsamer war die Zweite Landesteilung. Nach dem Tod des mecklenburgischen Herzogs Magnus II.
regierten dessen Söhne Heinrich V. und Albrecht VII. das Herzogtum Mecklenburg zunächst gemein-
sam. Doch Albrecht sprach sich für eine Teilung der Herrschaftsbereiche aus. Differenzen zwischen
den beiden Brüdern bestanden u. a. über die Haltung zur Reformation. Während Heinrich sie zunächst
vorsichtig unterstützte, lehnte Albrecht sie ab. Nach dem Neubrandenburger Hausvertrag (1 20) entstan-
den de facto die (Teil-)Herzogtümer Mecklenburg-Güstrow und Mecklenburg-Schwerin, jedoch zunächst
nur in Form einer Zuweisung von Ämtern zur alleinigen Nutznießung, während die Oberaufsicht über
verschiedene Städte in beiden Landesteilen und auch alle gesamtstaatlichen Angelegenheiten gemeinsam
wahrgenommen wurden. Erst nach dem Fahrenholzer Teilungsvertrag (1621) wurde die Zweite Mecklen-
burgische Hauptlandesteilung durch Realteilung endgültig zementiert.
Die Aufteilung orientierte sich wenig an Herkunft und histo-
rischem Zusammenhang der Gebiete. Entscheidend war das
Ziel, Territorien und Einkünfte möglichst gleichmäßig aufzu-
teilen. Um dies zu bewirken, wurde beispielsweise das west-
lichste Amt Boizenburg wegen seines Elbzolls dem östlichen
Landesteil Güstrow zugeteilt, weil Schwerin bereits den Elbzoll
in Dömitz hatte.
Schloss Güstrow
Adolf Friedrich I. erhielt im Ergebnis den Landesteil Mecklen-
burg-Schwerin, sein Bruder Johann Albrecht II. den Landesteil
Mecklenburg-Güstrow.
Gemeinsam blieben die Stadt Rostock mit Warnemünde, die
vier Landesklöster Dobbertin, Malchow, Ribnitz und das Klo-
ster zum Heiligen Kreuz in Rostock. Gemeinsam blieben auch
das Hof- und Landgericht, das Konsistorium, der Landtag, die
Grenzstreitigkeiten, die Kosten zum Reichskammergericht und
andere. Schloss Schwerin
(Quelle: Wikipedia)
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